Impressum

Radfahrverein Frischauf Neumarkt-Sankt.Veit e.V

Goethestr.9

84494 Neumarkt Sankt.Veit

 

1.Vorstand

Jürgen Kollmeder

 

Kontaktinformationen

08639/ 6190

info@frisch-auf-nsv.de

 

Vereinsregister

VR 30083

Amtsgericht Traunstein -Registergericht-

 

 

Satzung

       Satzung des Radfahrvereins Frischauf Neumarkt-St. Veit
Stand 06/2016
 

  1. § Der Verein führt den Namen Radfahrverein Frischauf Neumarkt-St. Veit. Er hat seinen Sitz in Neumarkt-St. Veit und ist im Vereinsregister eingetragen.
     
  2. § Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Radsportveranstaltungen sowie von Sport- und Spielübungen und die Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
     
  3. § Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
     
  4. § ​Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     
  5. § Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt-St. Veit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     
  6. § ​Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärender Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, er ist dem Mitglied durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
     
  7. § Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitglieder-Versammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
     
  8. § ​Vereinsorgane sind:​
    der Vorstand
    ​der Vereinsausschuss
    ​die Mitgliederversammlung
    ​der Vorstand besteht aus: ​dem 1. Vorsitzenden
    ​dem 2. Vorsitzenden
    ​dem Schatzmeister
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten (Vorstand i. S. § 26 BGB). Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren schriftlich in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können auf eine Person nicht vereinigt werden.
    Scheidet ein Mitglied der Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands-mitglied hinzuzuwählen.
    Dem Vereinsausschuss kann eine beliebige Anzahl von Mitgliedern angehören.
     
  9. § ​Die jährlich mindestens einmal stattfindende ordentliche Mitglieder-Versammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie der Ausschussmitglieder, über Satzungsänderungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern, sowie über alle Punkte, die Gegen-stand der Tagesordnung sind.
    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch Veröffentlichung im Neumarkter Anzeiger, außerhalb dessen Verbreitungsgebiets durch Einladung in Schriftform.
    Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer, oder von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr eine zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
    Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
     
  10. § Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
     
  11. § ​Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  12. § ​Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
     
  13. § ​Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. Juni 2016 beschlossen und tritt sofort in Kraft.


    1. Vorsitzender
    Georg Eberl

    2. Vorsitzender
    Peter Gruber
    Schatzmeister
    Josef Fürlauf

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